PEC für Unternehmen mit laufendem Konkursverfahren
Mitteilung der PEC Adresse (Art. 16, c.6, DL 185/08) für Unternehmen mit laufendem Konkursverfahren
In Bezug auf Unternehmen mit laufenden Konkursverfahren, sind diese nicht verpflichtet eine PEC Adresse anzulegen oder zu besitzen, wenngleich es dem Konkursverwalter freisteht eine mögliche PEC Adresse im entsprechenden Firmenregister einzutragen und diese bei der zuständigen Handelskammer anzufordern, wie in der Mitteilung vom 3/11/2011, n. 3645/C des entsprechenden Ministeriums angeführt.